Bewegliche Realsicherheiten sichern eine Forderung durch Rechte an Sachen oder Forderungen. Die rechtliche Gestaltung entscheidet darüber, wer Eigentümer ist, wer den Gegenstand besitzt und wie die Sicherheit verwertet werden kann.
Eigentumsvorbehalt
Beim Eigentumsvorbehalt bleibt der Verkäufer bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümer der verkauften Sache (§ 449 BGB). Die Sache wird dem Käufer meist schon vorher übergeben. Damit sichert der Verkäufer seinen Kaufpreisanspruch.
Pfandrecht und Sicherungsübereignung
Ein vertragliches Pfandrecht an einer beweglichen Sache wird grundsätzlich durch Einigung und Übergabe an den Pfandgläubiger bestellt (§§ 1204, 1205 BGB). Der Verpfänder bleibt Eigentümer, verliert aber regelmäßig den unmittelbaren Besitz und damit die tatsächliche Nutzung. Bei einer Sicherungsübereignung wird dagegen das Eigentum zur Sicherheit übertragen; der Schuldner kann die Sache aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses häufig weiter nutzen (§§ 929, 930 BGB).
Sicherungsabtretung
Bei einer Sicherungsabtretung überträgt der Schuldner eine Forderung durch Vertrag auf den Sicherungsnehmer (§ 398 BGB), soweit die Abtretung nicht ausgeschlossen ist. Bei offener Abtretung wird der Forderungsschuldner informiert; bei stiller Abtretung erhält er zunächst keine Mitteilung und kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger zahlen. Eine pauschale Überbesicherung um 20 bis 30 Prozent ist keine allgemeine gesetzliche Regel; Sicherungsumfang und Freigabe richten sich nach Vertrag und Rechtsprechung.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.