Ein Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer zur Übergabe und Übereignung der Sache und den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises. Die allgemeinen Regeln stehen im BGB. Ist das Geschäft für eine oder beide Seiten ein Handelsgeschäft, können zusätzlich die besonderen Vorschriften des HGB gelten.
Kein einfaches Entweder-oder
Ein Kauf zwischen zwei Privatpersonen unterliegt im Wesentlichen dem BGB. Kauft eine Privatperson im Laden, ist der Verkäufer typischerweise Kaufmann und der Kauf für ihn ein Handelsgeschäft; für die Verbraucherseite gelten zugleich besondere Verbraucherschutzregeln. Der Vertrag ist deshalb nicht allein durch die Bezeichnung „bürgerlicher Kauf“ vollständig eingeordnet.
Für Kaufleute können etwa Untersuchungs- und Rügepflichten bei beiderseitigen Handelsgeschäften wichtig sein. Bei Verbrauchsgüterkäufen gelten zwingende Sonderregeln zu Mängeln, Beweislast und Abweichungen von objektiven Anforderungen. Vertragspartner, Zweck des Geschäfts und Kaufgegenstand sind daher entscheidend.
Die historische Bezeichnung „bürgerlicher Kauf“ beschreibt grob einen Kauf außerhalb beiderseitiger Handelsgeschäfte. Für konkrete Rechte und Pflichten sind die aktuellen Vorschriften des BGB und gegebenenfalls HGB maßgeblich.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. BGB-Grundregeln, kaufmännische Sonderregeln und Verbraucherschutz unterschieden.