Mit einem Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Schuld einzustehen (§ 765 BGB). Die Bürgschaft ist grundsätzlich von der Hauptforderung abhängig; Inhalt und Umfang richten sich nach Vertrag und Gesetz.

Form und kaufmännische Ausnahme

Die Bürgschaftserklärung muss grundsätzlich schriftlich abgegeben werden (§ 766 BGB); die elektronische Form reicht nicht. § 350 HGB nimmt die Bürgschaft von dieser Formpflicht aus, wenn sie auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft ist. Es genügt nicht pauschal, dass irgendeine beteiligte Person Kaufmann ist.

Einrede der Vorausklage

Bei der gewöhnlichen Bürgschaft kann der Bürge grundsätzlich verlangen, dass der Gläubiger zunächst erfolglos gegen den Hauptschuldner vollstreckt. Bei einer wirksam vereinbarten selbstschuldnerischen Bürgschaft ist diese Einrede ausgeschlossen (§ 773 BGB). Das bedeutet nicht, dass der Bürge in jeder Hinsicht zum Hauptschuldner wird; es verändert vor allem, wann der Gläubiger ihn in Anspruch nehmen kann.

Eine Ausfallbürgschaft beschränkt die Haftung vertraglich auf den nach bestimmten Voraussetzungen verbleibenden Ausfall. Die Einzelheiten, etwa erforderliche Vollstreckungsversuche und gesicherte Nebenforderungen, müssen aus der konkreten Vereinbarung hervorgehen. Vor der Übernahme sind Haftungsbetrag, Laufzeit, Kündigung und Umfang der gesicherten Forderungen zu prüfen.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.