Ein Erbvertrag ist eine letztwillige Verfügung, die der Erblasser mit einer anderen Person vertraglich vereinbart. Er muss grundsätzlich notariell beurkundet werden. Vertragsmäßig können insbesondere Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen vereinbart werden. Ein Erbvertrag kann auch einseitige Verfügungen enthalten, die nicht dieselbe Bindungswirkung haben.

Änderung und Aufhebung

Vertragsmäßige Verfügungen kann der Erblasser grundsätzlich nicht einseitig wie ein gewöhnliches Testament ändern. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht jedoch Möglichkeiten zur Aufhebung durch Vertrag, Rücktritt bei vereinbartem oder gesetzlichem Rücktrittsrecht und Anfechtung unter bestimmten Voraussetzungen vor.

Der Erbvertrag kann die Nachlassplanung langfristig binden und Pflichtteilsrechte anderer Personen unberührt lassen. Vor Abschluss sollten Widerrufs- und Rücktrittsmöglichkeiten, Gegenleistungen und Auswirkungen auf spätere Vermögensänderungen geprüft werden.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Einseitige Änderbarkeit nicht pauschal verneint; Vertragsverfügungen und Ausnahmen benannt.