Der Familienlastenausgleich umfasst staatliche Leistungen und steuerliche Regeln, die Familien mit Kindern unterstützen. Im Einkommensteuerrecht steht dabei die steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes einschließlich Betreuung, Erziehung oder Ausbildung im Mittelpunkt.
Kindergeld und Kinderfreibetrag
Während des Jahres wird Kindergeld monatlich gezahlt. Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob das Kindergeld die gebotene steuerliche Freistellung erreicht. Falls nicht, werden die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 EStG berücksichtigt und der Kindergeldanspruch nach den gesetzlichen Regeln angerechnet. Familien erhalten damit nicht unabhängig voneinander stets beide Vorteile in voller Höhe; maßgeblich ist die gesetzliche Günstigerprüfung (§ 31 EStG).
Weitere Familienleistungen
Elterngeld ist eine eigenständige Familienleistung und kein Kinderfreibetrag. Es ersetzt unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Teil des wegfallenden Erwerbseinkommens nach der Geburt. Anspruch und Höhe richten sich nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Leistungen, steuerliche Freibeträge und mögliche steuerliche Folgen sind deshalb getrennt zu prüfen.
Die konkrete Entlastung hängt unter anderem von Einkommen, Familienstand, Anspruchsmonaten und den Verhältnissen des Kindes ab. Für einen Einzelfall sind die aktuellen gesetzlichen Beträge und die Entscheidung im Steuerbescheid maßgeblich.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.