Die Friedenspflicht bezeichnet die Pflicht von Tarifvertragsparteien, während eines laufenden Tarifvertrags Arbeitskämpfe über tariflich geregelte Gegenstände zu unterlassen. Sie dient dazu, vereinbarte Regelungen für ihre Laufzeit zu sichern.
Tarifparteien sind Gewerkschaften und Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitgeberverbände. Ein Betriebsrat ist keine Tarifvertragspartei. Die Friedenspflicht erfasst nicht automatisch alle möglichen Streitgegenstände; ihre genaue Reichweite hängt vom Tarifvertrag und den rechtlichen Grundsätzen ab.
Nach Ende der Laufzeit kann eine relative Nachwirkung einzelner Tarifnormen eintreten, bis eine andere Abmachung sie ersetzt. Daraus folgt nicht ohne Weiteres eine Fortsetzung derselben Friedenspflicht für alle Gegenstände.
Ob ein geplanter Streik zulässig ist, lässt sich nicht allein mit dem Wort „Friedenspflicht“ beantworten. Tarifvertrag, Forderung und aktueller Rechtsstand müssen geprüft werden.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Friedenspflicht auf Tarifgegenstände und Laufzeit begrenzt.