Mit Fusionsbilanz wird im allgemeinen Sprachgebrauch eine Bilanz im Zusammenhang mit einer Verschmelzung bezeichnet. Das Umwandlungsgesetz spricht insbesondere von der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers. Eine Verschmelzung erfolgt durch Übertragung des Vermögens auf einen bestehenden oder neu gegründeten Rechtsträger.
Schlussbilanz und Registeranmeldung
Der Anmeldung der Verschmelzung ist für jeden übertragenden Rechtsträger eine Schlussbilanz beizufügen. Für sie gelten die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend. Ihr Stichtag darf bei Eintragung höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegen (§ 17 Absatz 2 UmwG).
Wertansätze beim übernehmenden Rechtsträger
Die in der Schlussbilanz angesetzten Werte sind für den übernehmenden Rechtsträger nicht stets zwingend: Nach § 24 UmwG können diese Werte in dessen Jahresbilanzen als Anschaffungskosten angesetzt werden. Die Vorschrift eröffnet eine Möglichkeit und keine allgemeine Bindung an die Wertansätze des übertragenden Rechtsträgers. Steuerliche Wertansätze richten sich zusätzlich nach dem Umwandlungssteuergesetz.
Die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft ist von den folgenden Jahresabschlüssen des übernehmenden Rechtsträgers zu unterscheiden. Ob zusätzlich eine Zwischenbilanz oder weitere Unterlagen erforderlich sind, richtet sich unter anderem nach Rechtsform, Verschmelzungsart und zeitlichem Abstand zum letzten Jahresabschluss.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.