Indirekte Steuern werden im Sprachgebrauch von direkten Steuern dadurch abgegrenzt, dass der gesetzliche Steuerschuldner die Belastung wirtschaftlich möglicherweise auf eine andere Person überwälzt. Bei der Umsatzsteuer schuldet grundsätzlich der Unternehmer die Steuer; der Endverbraucher trägt sie im Preis, soweit sie nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann.

Beispiel Umsatzsteuer

Ein Unternehmen weist bei einem steuerpflichtigen Verkauf Umsatzsteuer aus und führt sie nach den gesetzlichen Regeln ab. Der Kunde zahlt den Bruttopreis. Ob das Unternehmen die Steuer vollständig über den Preis weitergeben kann, hängt von Nachfrage, Wettbewerb und Preisgestaltung ab.

Die Einordnung als direkt oder indirekt beschreibt eine wirtschaftliche Sicht, nicht immer die endgültige Belastung im Einzelfall. Bei Verbrauchsteuern wie Energie- oder Tabaksteuer kann die rechtliche Pflicht ebenfalls bei Herstellern oder Händlern liegen, während Käufer die Belastung über den Preis spüren können.

Für die genaue Steuerpflicht sind das jeweilige Gesetz und die konkrete Transaktion maßgeblich; „wer zahlt“ kann rechtlich und wirtschaftlich Unterschiedliches bedeuten.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.