Das individuelle Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen einer einzelnen beschäftigten Person und ihrem Arbeitgeber. Zentrale Grundlage ist der Arbeitsvertrag. Nach § 611a BGB kommt es für die Einordnung als Arbeitsverhältnis auf die tatsächliche persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit an; die Bezeichnung des Vertrags allein entscheidet nicht.
Arbeitsvertrag und Weisungsrecht
§ 611a BGB enthält die gesetzliche Definition des Arbeitsvertrags. Ergänzend gelten die allgemeinen Regeln des BGB, insbesondere zu Vertragsschluss, Pflichten, Vergütung und Beendigung. Das Weisungsrecht ist in § 106 GewO geregelt und besteht nur, soweit Arbeitsbedingungen nicht bereits durch Vertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz festgelegt sind. Die früheren allgemeinen Dienstvertragsvorschriften der §§ 611 bis 630 BGB wurden 2017 neu geordnet; für Arbeitsverträge ist heute insbesondere § 611a maßgeblich.
Nachweis und Berufsausbildung
Der Arbeitsvertrag ist grundsätzlich nicht allein deshalb unwirksam, weil er nicht schriftlich abgeschlossen wurde. Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber jedoch, wesentliche Vertragsbedingungen nach den gesetzlichen Regeln nachzuweisen; für bestimmte Befristungsabreden gelten besondere Formvorschriften. Ein Berufsausbildungsvertrag muss nach § 11 BBiG unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform abgefasst werden. Die frühere pauschale Aussage, § 4 BBiG schreibe für jeden Ausbildungsvertrag Schriftform vor, ist überholt.
Arbeitnehmerschutz
Weitere Gesetze schützen Beschäftigte etwa bei Arbeitszeit, Urlaub, Entgeltfortzahlung, Kündigung, Mutterschutz und Teilhabe schwerbehinderter Menschen. Welche Vorschriften greifen, hängt unter anderem von Tätigkeit, Betriebsgröße und persönlicher Situation ab.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.