Eine Kapitalherabsetzung ist eine gesellschaftsrechtliche Maßnahme, durch die das nominelle Kapital einer Kapitalgesellschaft herabgesetzt wird. Sie kann etwa der Verlustdeckung oder einer Rückzahlung dienen. Sie ist von der gewöhnlichen Privatentnahme eines Einzelunternehmers und von laufenden Entnahmen oder Gewinnansprüchen bei einer Personengesellschaft zu unterscheiden.
Personengesellschaften
Bei der OHG richten sich Gewinnanspruch, Entnahme und Auszahlung nach dem Gesellschaftsvertrag und den §§ 120 ff. HGB. Die frühere gesetzliche Regel, nach der ein Gesellschafter jährlich bis zu vier Prozent seines Kapitalanteils entnehmen konnte, wurde mit dem MoPeG zum 1. Januar 2024 aufgehoben. Der heutige § 122 HGB regelt die Gewinnauszahlung und enthält keinen pauschalen Vier-Prozent-Entnahmeanspruch. Für die KG gelten ergänzende Regeln zur Stellung der Kommanditisten.
Kapitalgesellschaften
Für GmbH und AG sind formelle Verfahren mit Beschlüssen, Registereintragungen und Gläubigerschutz vorgesehen. Die GmbH kann ihr Stammkapital nach den §§ 58 ff. GmbHG herabsetzen. Für die AG gelten die Vorschriften des AktG über ordentliche und vereinfachte Kapitalherabsetzungen sowie die Einziehung von Aktien.
Das jeweils einschlägige Verfahren hängt von Rechtsform, Maßnahme und Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Satzung ab.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Entnahmerecht vor und nach MoPeG sowie Kapitalherabsetzung nach Rechtsformen unterschieden.