Eine Konkurrenzschutzklausel kann in einem Gewerbemietvertrag vereinbaren, dass der Vermieter bestimmte konkurrierende Nutzungen im selben Objekt oder einer räumlich definierten Umgebung nicht zulässt. Umfang und Reichweite hängen vom Wortlaut, Standort, Sortiment und den Interessen beider Parteien ab.

Grenzen und Vertragsklarheit

Die Klausel sollte klar bestimmen, welche Tätigkeiten als Konkurrenz gelten, welches Gebiet erfasst ist und welche Rechtsfolgen bei einem Verstoß greifen. Ein weit gefasster Schutz kann im Einzelfall unwirksam oder auszulegen sein; ein gesetzlicher Anspruch in beliebiger Reichweite besteht nicht automatisch.

Mieter und Vermieter sollten Konkurrenzschutz, Nutzungskonzept, Ausnahmen und Laufzeit ausdrücklich verhandeln. Bei zentralen Geschäftsgrundlagen empfiehlt sich vor Vertragsschluss rechtliche Prüfung.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Keine pauschale Schutzgarantie behauptet; Umfang der Klausel konkretisiert.