Die Insolvenzquote ist der Anteil einer berücksichtigungsfähigen Insolvenzforderung, der bei einer Verteilung aus der Insolvenzmasse ausgezahlt wird. Eine feste Quote gibt es nicht. Sie hängt unter anderem von der verfügbaren Masse, den Verfahrenskosten, den Masseverbindlichkeiten und der Summe der festgestellten Forderungen ab.
Verteilungen im Verfahren
Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beginnt grundsätzlich erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin. Sind ausreichende Barmittel vorhanden, kann der Insolvenzverwalter Abschlagsverteilungen vornehmen (§ 187 InsO). Die Schlussverteilung erfolgt, wenn die Insolvenzmasse im Wesentlichen verwertet ist (§ 196 InsO). § 196 regelt also die Schlussverteilung, nicht allgemein die Definition oder Berechnung der Quote.
Vereinfacht ergibt sich eine Quote aus dem zur Verteilung verfügbaren Betrag im Verhältnis zu den bei dieser Verteilung berücksichtigten Forderungen. Die tatsächliche Berechnung folgt dem Verteilungsverzeichnis und den insolvenzrechtlichen Rangregeln; gesicherte und nachrangige Forderungen werden gesondert behandelt.
Nach Abschluss des Verfahrens
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens können Insolvenzgläubiger ihre verbleibenden Forderungen grundsätzlich wieder geltend machen (§ 201 InsO), soweit keine Restschuldbefreiung oder andere Einwendung entgegensteht. Wird einer natürlichen Person Restschuldbefreiung erteilt, wirkt sie gegen die Insolvenzgläubiger; die Forderung wird dadurch nicht schlicht ausgelöscht, ist gegenüber dem Schuldner aber grundsätzlich nicht mehr durchsetzbar (§ 301 InsO). Gesetzliche Ausnahmen stehen in § 302 InsO. Rechte gegen Bürgen und Mitschuldner bleiben grundsätzlich unberührt.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.