Im Einzelhandel bezeichnet Konzessionär häufig ein Unternehmen, das in einem Warenhaus, Bahnhof, Einkaufszentrum oder anderen fremden Standort einen eigenen Verkaufsbereich betreibt. Die Zusammenarbeit wird durch einen Vertrag geregelt, der Fläche, Sortiment, Personal, Umsatzbeteiligung, Kosten und Verantwortlichkeiten festlegt.

Abgrenzung der Vertragsform

Je nach Gestaltung kann es sich um Miete, Untervermietung, Dienstleistung, Kommission oder eine Mischform handeln. Die Bezeichnung „Konzessionär“ allein entscheidet nicht über Rechtsnatur, Umsatzverantwortung oder Haftung. Eine öffentlich-rechtliche Konzession ist ein anderer Begriff.

Vor Vertragsabschluss sollten Kündigung, Warenbestand, Kassenführung, Versicherungen und Kundendaten ausdrücklich geregelt werden.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Privatrechtliche Handelsnutzung von öffentlich-rechtlicher Konzession unterschieden.