Kurzarbeit bedeutet, dass ein Betrieb die vereinbarte Arbeitszeit vorübergehend verringert, weil Arbeit ausfällt. Bei vollständigem Ausfall spricht man von Kurzarbeit null. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen; Arbeitszeit und Entgelt sinken entsprechend der Vereinbarung.

Wie kann Kurzarbeit eingeführt werden?

Der Arbeitgeber darf die Arbeitszeit nicht allein durch sein Weisungsrecht und mit der Folge geringerer Vergütung beliebig absenken. Er braucht dafür eine tragfähige arbeitsrechtliche Grundlage, zum Beispiel eine Kurzarbeitsklausel, eine tarifliche Regelung, eine Betriebsvereinbarung oder die Zustimmung der betroffenen Beschäftigten. Besteht ein Betriebsrat, hat dieser bei der vorübergehenden Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen.

Wann gibt es Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit. Erforderlich sind unter anderem ein erheblicher, vorübergehender und unvermeidbarer Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, erfüllte betriebliche und persönliche Voraussetzungen sowie die rechtzeitige Anzeige bei der Agentur für Arbeit. Saisonübliche oder allein betriebsorganisatorische Ausfälle reichen nicht ohne Weiteres aus. Die konkreten Voraussetzungen stehen in §§ 95 ff. SGB III.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Die Leistung knüpft an den pauschalierten Nettoentgeltausfall an. Der allgemeine Leistungssatz beträgt 60 Prozent; Beschäftigte mit mindestens einem Kind erhalten grundsätzlich 67 Prozent. Kurzarbeitergeld ersetzt nicht das gesamte ausgefallene Entgelt. Die tatsächliche Berechnung hängt unter anderem von Steuermerkmalen, Soll- und Ist-Entgelt sowie der maßgeblichen Leistungstabelle ab.

Wie lange kann es bezogen werden?

Die gesetzliche Regelbezugsdauer beträgt grundsätzlich bis zu zwölf Monate. Für Arbeitsausfälle ab 2025 wurde sie befristet verlängert: Bei erfüllten Voraussetzungen kann Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2026, bezogen werden. Danach gilt wieder die reguläre Höchstdauer, sofern keine neue Verordnung etwas anderes bestimmt. Prüfe deshalb vor einer Planung stets die aktuelle Information der Bundesagentur für Arbeit.

Was Beschäftigte und Betriebe beachten sollten

  • Die Einführung der Kurzarbeit und die Höhe des Arbeitsausfalls müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
  • Tarifvertrag, Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung können zusätzliche Regeln und Fristen enthalten.
  • Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall an und beantragt die Erstattung; die Lohnabrechnung muss Soll- und Ist-Entgelt korrekt abbilden.
  • Kurzarbeitergeld ist eine zeitlich begrenzte Überbrückung. Es beendet weder das Arbeitsverhältnis noch ersetzt es die arbeitsrechtliche Vereinbarung zur Kurzarbeit.

Rechtsstand: 11. Oktober 2026. Bezugsdauer und Verfahrensdetails sind zeitabhängig; maßgeblich sind die aktuelle Gesetzesfassung und die Hinweise der Bundesagentur für Arbeit.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Einführung, Leistungsvoraussetzungen, Leistungssätze und befristete Bezugsdauer geprüft.