Eine Liquidationsbilanz erfasst die Vermögens- und Schuldensituation während der Abwicklung einer Gesellschaft. Welche Aufstellungen gesetzlich erforderlich sind, richtet sich nach Rechtsform und anwendbarem Gesellschaftsrecht. „Liquidationsbilanz“ ist kein einheitlicher Bilanztyp für alle Unternehmen.
Kapitalgesellschaften
Bei einer Aktiengesellschaft müssen die Abwickler nach § 270 AktG zum Beginn der Abwicklung eine Eröffnungsbilanz mit erläuterndem Bericht und zum Schluss jedes Jahres einen Jahresabschluss und Lagebericht aufstellen. Für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gelten dabei besondere Bewertungsregeln, wenn sie veräußert werden sollen oder nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen. Die Abwicklung endet mit Schlussrechnung und Anmeldung nach § 273 AktG; eine „Schlussbilanz nach § 273“ ist nicht der Gesetzeswortlaut.
Personengesellschaften
Für OHG und KG enthält § 145 Abs. 4 HGB eine Pflicht der Liquidatoren, bei Beginn und Beendigung der Liquidation eine Bilanz zur Ermittlung des zu verteilenden Gesellschaftsvermögens aufzustellen. Daneben bleiben die allgemeinen Buchführungs- und Jahresrechnungslegungspflichten bestehen. Für die GbR gelten die Vorschriften des BGB. Einzelunternehmen unterliegen den für den jeweiligen Kaufmann geltenden Rechnungslegungspflichten; sie haben nicht automatisch dieselbe gesellschaftsrechtliche Liquidationsbilanz wie eine AG.
Die Abwicklung kann mehrere Jahre dauern. In dieser Zeit sind die jeweils geltenden Jahresabschluss-, Offenlegungs- und Gläubigerschutzpflichten zu beachten. Insolvenzverfahren folgen eigenen Regeln und sind von der gesellschaftsrechtlichen Liquidation abzugrenzen.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.