Die Missbrauchskontrolle soll verhindern, dass Unternehmen ihre wirtschaftliche Marktmacht nutzen, um Wettbewerber oder Geschäftspartner unbillig zu behindern. Sie verbietet nicht, groß oder erfolgreich zu sein. Entscheidend ist, ob ein Unternehmen eine besondere Marktstellung besitzt und diese in einer gesetzlich missbilligten Weise ausnutzt.

Rechtsgrundlagen

Auf EU-Ebene verbietet Artikel 102 AEUV den Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Binnenmarkt, soweit der Handel zwischen Mitgliedstaaten betroffen sein kann. In Deutschland untersagt § 19 GWB den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. § 20 GWB schützt unter bestimmten Voraussetzungen auch Unternehmen, die von relativer oder überlegener Marktmacht abhängig sind. Für bestimmte Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung enthält § 19a GWB zusätzliche Regeln.

Was kann ein Missbrauch sein?

Das Gesetz nennt unter anderem unbillige Behinderung oder sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, unangemessene Entgelte und bestimmte Zugangsverweigerungen. Ob ein Verhalten missbräuchlich ist, hängt von Marktdefinition, Stellung des Unternehmens, tatsächlichen Auswirkungen und möglichen sachlichen Gründen ab. Ein hoher Marktanteil allein beweist noch keinen Missbrauch.

Wer setzt die Regeln durch?

In Deutschland sind je nach Zuständigkeit das Bundeskartellamt oder eine Landeskartellbehörde zuständig. Bei EU-weiten Sachverhalten kann auch die Europäische Kommission tätig werden. Unternehmen können bei Verdacht auf missbräuchliches Verhalten eine kartellrechtliche Prüfung anstoßen; die rechtliche Bewertung konkreter Fälle erfordert eine genaue Analyse des betroffenen Marktes.

Rechtsstand: 11. Oktober 2026. Der frühere Artikelverweis auf Artikel 82 EGV ist überholt; die entsprechende heutige EU-Vorschrift ist Artikel 102 AEUV.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Umnummerierte EU-Rechtsgrundlage und heutige GWB-Regeln geprüft.