Das Mutterschutzgesetz schützt schwangere und stillende Frauen vor gesundheitlichen Gefährdungen und Benachteiligung bei der Arbeit, in Ausbildung und Studium. Es gilt nicht nur während der sechs Wochen vor und acht Wochen nach einer Geburt.
Gefährdungsbeurteilung
Arbeitgeber müssen Arbeitsbedingungen beurteilen und erforderliche Schutzmaßnahmen treffen. Vorrangig sind Arbeitsbedingungen anzupassen; wenn das nicht ausreicht, kann ein anderer Arbeitsplatz oder ein betriebliches Beschäftigungsverbot erforderlich sein. Ein Beschäftigungsverbot ist daher nicht pauschal für alle Tätigkeiten vorgesehen.
Vor der Geburt darf die Frau während der letzten sechs Wochen grundsätzlich nur arbeiten, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt; nach der Geburt gilt regelmäßig ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen, in bestimmten Fällen zwölf Wochen. Das Mutterschutzgesetz enthält darüber hinaus Schutzvorschriften zu Arbeitszeit, Nachtarbeit, Gefährdungen und Kündigung.
Seit 2025 gelten bei Fehlgeburten ab bestimmten Schwangerschaftswochen abgestufte Schutzfristen. Einzelheiten richten sich nach Gesetz und Situation.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.