Als nationales Schachtelprivileg wurden früher Regeln bezeichnet, die Beteiligungserträge unter bestimmten Voraussetzungen von einer erneuten Besteuerung ausnahmen. Der Begriff wird weiterhin für die geltenden Beteiligungserleichterungen verwendet, insbesondere nach § 8b KStG und § 9 GewStG.
Heutige Behandlung
Bei Körperschaften bleiben Gewinne aus Anteilen an anderen Körperschaften nach § 8b KStG grundsätzlich außer Ansatz; für Streubesitzdividenden gilt eine Beteiligungsschwelle von 10 Prozent zu Beginn des Kalenderjahres. Unabhängig davon sind regelmäßig 5 Prozent der Bezüge als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Für die Gewerbesteuer gelten zusätzliche und teils abweichende Voraussetzungen nach § 9 GewStG, darunter grundsätzlich eine Beteiligung von 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums für bestimmte Kürzungen.
Die früheren Regelungen im körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren sind historische Rechtslage. Für einen konkreten Beteiligungsertrag sind Rechtsform, Beteiligungsquote, Zeitpunkt und anwendbare Vorschriften getrennt zu prüfen.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.