Örtliche Steuern sind Abgaben, die an einen Sachverhalt mit Bezug zu einer Gemeinde oder einem örtlichen Gebiet anknüpfen. Häufig handelt es sich um örtliche Verbrauch- oder Aufwandsteuern, etwa Hundesteuer, Zweitwohnungsteuer oder örtliche Übernachtungsteuer.

Artikel 105 Absatz 2a Grundgesetz weist den Ländern die Gesetzgebung über örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu, solange und soweit diese nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Länder können Gemeinden ermächtigen, solche Abgaben durch Satzung einzuführen. Die konkrete Steuer muss einen örtlichen Bezug haben und die verfassungsrechtlichen Grenzen beachten.

Grundsteuer und Gewerbesteuer sind ebenfalls kommunale Steuern, folgen aber eigenen bundesgesetzlichen Regeln und dem Hebesatzrecht. Gebühren für eine behördliche Erlaubnis sind keine Steuern, weil ihnen grundsätzlich eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung gegenübersteht.

Ob eine örtliche Abgabe erhoben wird, ergibt sich aus der Satzung und dem Kommunalabgabengesetz des jeweiligen Bundeslands.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.