Eine Organschaft ist eine steuerrechtliche Zusammenfassung rechtlich selbstständiger Unternehmen. Sie entsteht nicht allein dadurch, dass eine Muttergesellschaft eine Tochter beherrscht. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Steuerart.
Umsatzsteuerliche Organschaft
Für die Umsatzsteuer verlangt § 2 Absatz 2 Nummer 2 UStG eine juristische Person, die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Unter den Voraussetzungen wird die Organgesellschaft umsatzsteuerlich als Teil des einheitlichen Unternehmens behandelt. Innenumsätze zwischen den inländischen Unternehmensteilen unterliegen dann grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Der Organträger erfüllt die umsatzsteuerlichen Pflichten.
Körperschaftsteuerliche Organschaft
Für die körperschaftsteuerliche Organschaft sind eigene gesetzliche Voraussetzungen maßgeblich, insbesondere ein wirksamer Gewinnabführungsvertrag, finanzielle Eingliederung und grundsätzlich eine Mindestlaufzeit und tatsächliche Durchführung. Die steuerliche Zurechnung ist an die §§ 14 ff. KStG gebunden. Eine umsatzsteuerliche Organschaft begründet nicht automatisch eine ertragsteuerliche Organschaft.
Auch gewerbesteuerliche Rechtsfolgen knüpfen an besondere Vorschriften an. Beteiligungsstruktur, Vertragswortlaut, Beginn, Durchführung und tatsächliche Leitungsbeziehungen müssen für jede Steuerart getrennt geprüft werden.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Umsatzsteuer- und Ertragsteuerorganschaft anhand aktueller gesetzlicher Voraussetzungen getrennt.