Die Pauschalierung der Lohnsteuer erlaubt Arbeitgebern in gesetzlich bestimmten Fällen, Lohnsteuer mit einem festen Satz zu berechnen. Der Satz hängt von Art und Voraussetzungen der Beschäftigung ab; „Pauschsteuer“ bedeutet daher nicht immer denselben Prozentsatz.

Minijob mit Verdienstgrenze

Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze kann der Arbeitgeber die einheitliche Pauschsteuer von insgesamt 2 Prozent wählen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die entsprechenden pauschalen Rentenversicherungsbeiträge anfallen. Alternativ ist eine individuelle Besteuerung nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen möglich. Wenn die Voraussetzungen für die 2-Prozent-Steuer nicht vorliegen, kommen abhängig vom Fall andere Verfahren in Betracht.

Kurzfristige Beschäftigung

Für eine kurzfristige Beschäftigung kann unter den Voraussetzungen des § 40a Absatz 1 EStG eine Pauschalierung mit 25 Prozent möglich sein. Das ist ein anderes Verfahren als die einheitliche Pauschsteuer beim Minijob mit Verdienstgrenze. Das Gesetz enthält unter anderem Anforderungen an Dauer und Arbeitslohn.

Die früher genannte Verdienstgrenze von 400 Euro ist überholt. Auch die Steuerklasse und weitere Beschäftigungen können bei individueller Besteuerung das Ergebnis beeinflussen.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Pauschalierungssätze und Voraussetzungen für Minijob und kurzfristige Beschäftigung geprüft.