Eine personenbedingte Kündigung wird auf Umstände gestützt, die in der Person des Arbeitnehmers liegen und die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich beeinträchtigen. Beispiele können eine länger andauernde Leistungsunfähigkeit oder der Wegfall einer erforderlichen beruflichen Erlaubnis sein. Eine Kündigung ist nicht schon deshalb personenbedingt gerechtfertigt, weil ein Arbeitgeber mit der Arbeitsleistung unzufrieden ist.

Voraussetzungen im Einzelfall

Greift das Kündigungsschutzgesetz, muss eine personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Zu prüfen sind unter anderem eine negative Prognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen, mildere Mittel wie Anpassung oder Weiterbeschäftigung und eine Interessenabwägung. Bei krankheitsbedingten Kündigungen gelten besondere Maßstäbe.

Fristen sind wichtig: Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich binnen drei Wochen nach Zugang erhoben werden. Betroffene sollten rasch individuelle Beratung einholen.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Leistungsdefizite nicht automatisch als personenbedingt eingeordnet.