Ein Praktikum dient dem Erwerb beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen. Die Bezeichnung im Vertrag allein entscheidet nicht über die Rechtsfolgen; maßgeblich sind tatsächliche Tätigkeit, Ausbildungszweck und Einordnung in Schule oder Studium. Ein Praktikum sollte schriftlich Dauer, Lernziele, Aufgaben, Betreuung und Vergütung festhalten.
Mindestlohn und Ausnahmen
Grundsätzlich gilt der gesetzliche Mindestlohn auch für Praktikantinnen und Praktikanten. Ausnahmen bestehen unter den Voraussetzungen des Mindestlohngesetzes, etwa für bestimmte Pflichtpraktika sowie für freiwillige Orientierungs- oder ausbildungsbegleitende Praktika von höchstens drei Monaten. Bei längeren oder anders ausgestalteten Praktika kann der Mindestlohn ab dem ersten Tag anfallen. Eine pauschale Ausnahme für alle studienbezogenen Praktika gibt es nicht.
Sozialversicherung
Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung hängt insbesondere davon ab, ob das Praktikum vorgeschrieben ist, vor oder nach dem Studium stattfindet, vergütet wird und wie lange es dauert. Pflichtpraktika können anders behandelt werden als freiwillige Praktika. Auch kurzfristige Beschäftigung und Minijob folgen eigenen Regeln. Lassen Sie den Status vor Beginn durch Arbeitgeber, Krankenkasse oder Sozialversicherungsträger klären.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Mindestlohnausnahmen und sozialversicherungsrechtliche Unterscheidungen geprüft.