Eine Preisabsprache liegt vor, wenn Unternehmen Preise oder Preisbestandteile miteinander koordinieren, statt sie unabhängig im Wettbewerb festzulegen. Das kann auch Mindestpreise, Preisbestandteile oder abgestimmte Preisänderungen betreffen.
§ 1 GWB verbietet Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb bezwecken oder bewirken zu beschränken. Das Verbot betrifft nicht die unabhängige Preisentscheidung eines einzelnen Unternehmens. Für konkrete Fälle sind zusätzlich europäisches Wettbewerbsrecht und mögliche gesetzliche Ausnahmen zu prüfen.
Die rechtliche Bewertung hängt von den Umständen ab. Unternehmen sollten sensible Wettbewerbsinformationen nicht mit Wettbewerbern austauschen und bei Unsicherheit fachkundige Beratung einholen.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Allgemeine Rechtsinformation; Einzelfallprüfung erforderlich.