Die Schuldenkonsolidierung ist ein Schritt der Vollkonsolidierung. Weil der Konzern im Abschluss als wirtschaftliche Einheit dargestellt wird, werden Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten nach § 303 HGB grundsätzlich weggelassen.

Aufrechnungsdifferenzen

Die konzerninternen Salden stimmen nicht immer überein. Gründe können unterschiedliche Buchungszeitpunkte, Fremdwährungsumrechnung, Gebühren, strittige Beträge oder unterschiedliche Bewertungsansätze sein. Eine Differenz darf nicht pauschal und in jedem Fall als laufender Konzerngewinn oder -verlust erfasst werden. Zunächst sind Ursache, Bilanzierungsfehler und wirtschaftlicher Gehalt zu klären; anschließend ist die passende Konsolidierungs- und Bewertungsregel anzuwenden.

Für Zwischenergebnisse aus konzerninternen Lieferungen und Leistungen gilt § 304 HGB; für latente Steuern aus Konsolidierungsmaßnahmen ist § 306 HGB zu beachten. Eine Schuldenkonsolidierung kann nach § 303 Abs. 2 HGB unterbleiben, wenn sie für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes von untergeordneter Bedeutung ist.

Die frühere Aussage, jeder bei der Erstkonsolidierung verbleibende Differenzbetrag sei unmittelbar in der Konzern-GuV zu erfassen, ist zu pauschal. Die Behandlung richtet sich nach dem Sachverhalt und den einschlägigen Vorschriften.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.