Der Seefrachtverkehr ist die gewerbliche Beförderung von Gütern mit Schiffen. Güter können im Liniendienst nach regelmäßigem Fahrplan oder in der Trampschifffahrt nach jeweiligem Bedarf transportiert werden. Vertragsgrundlage sind häufig ein Stückgutfrachtvertrag oder ein Chartervertrag; die Abgrenzung hängt von der tatsächlichen Vereinbarung ab.

Seefrachtvertrag und Beteiligte

Das HGB verwendet für den Vertrag über die Beförderung von Gütern mit einem Seeschiff die Begriffe Befrachter und Verfrachter. Der Befrachter übergibt das Gut zur Beförderung; der Verfrachter übernimmt es und schuldet die vertragsgemäße Beförderung und Ablieferung. Ein Konnossement oder Seefrachtbrief kann den Vertrag und den Empfang des Gutes dokumentieren; die Funktion richtet sich nach dem jeweiligen Dokument.

Haftung und Versicherung

Nach § 498 HGB haftet der Verfrachter grundsätzlich für Verlust oder Beschädigung des Gutes zwischen Übernahme und Ablieferung. Das Gesetz enthält besondere Haftungsbefreiungen und Haftungsgrenzen, unter anderem in §§ 499 ff. HGB. Diese Regeln lassen sich nicht auf die frühere Liste von § 608 HGB übertragen: Die Vorschrift betrifft heute die Hemmung der Verjährung bestimmter Ansprüche, keine allgemeine Aufzählung von Reeder-Haftungsausschlüssen.

Eine Transportversicherung kann Risiken abdecken, die der Versicherungsvertrag umfasst. Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht, ergibt sich aus Police, Bedingungen und vereinbarten Klauseln. Eine Versicherung ersetzt keine Prüfung der gesetzlichen und vertraglichen Haftung.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.