Sonderangebote können Produkte, Dienstleistungen oder zusätzliche Leistungen für einen begrenzten Zeitraum hervorheben. Die Begrenzung muss tatsächlich gelten; künstliche Verknappung oder ein nur kurzfristig verlangter Vergleichspreis können irreführend sein.
Bei Preisermäßigungen für Waren ist gegenüber Verbrauchern grundsätzlich der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der in den letzten 30 Tagen vor der Ermäßigung verlangt wurde. Für bestimmte Fälle enthält die Preisangabenverordnung Ausnahmen und Sonderregeln. Gesamtpreis und weitere Pflichtangaben müssen klar erkennbar sein.
Aktionen sollten wirtschaftlich kalkuliert werden. Neben zusätzlichem Absatz zählen Marge, Kannibalisierung anderer Angebote, Rückgaben und mögliche Vorzieheffekte.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.