Eine Leistungsvergütung an einen Gesellschafter kann beispielsweise für Geschäftsführung, Vermietung oder Darlehen gezahlt werden. Die steuerliche Behandlung hängt von Vertrag, tatsächlicher Durchführung, Angemessenheit und der konkreten Gesellschafterstellung ab.
Bei einer Kapitalgesellschaft können nicht fremdübliche Vorteile an Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden. Vereinbarungen mit beherrschenden Gesellschaftern müssen regelmäßig klar, im Voraus und tatsächlich durchgeführt sein. Auch lohn-, umsatz- und sozialversicherungsrechtliche Fragen können relevant sein.
Der Begriff „Leistungsvergütung“ legt die steuerliche Folge nicht fest. Verträge, Zahlungsflüsse und Leistungen sollten im Einzelfall geprüft und dokumentiert werden.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Fremdvergleich und tatsächliche Durchführung als Voraussetzungen erläutert.