Steuern sind nach § 3 AO Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der gesetzliche Tatbestand zutrifft. Einnahmeerzielung kann dabei auch Nebenzweck sein.

Steuer, Gebühr und Beitrag

  • Steuer: keine individuell zurechenbare konkrete Gegenleistung, etwa Einkommensteuer oder Umsatzsteuer.
  • Gebühr: Entgelt für eine bestimmte öffentliche Leistung, zum Beispiel eine Verwaltungsgebühr.
  • Beitrag: Zahlung für die Möglichkeit, eine öffentliche Einrichtung oder einen Vorteil zu nutzen, auch wenn die Person ihn nicht tatsächlich in Anspruch nimmt.

Steuern finanzieren öffentliche Aufgaben und sind nicht grundsätzlich einer bestimmten Einzelausgabe zugeordnet. Sie unterscheiden sich außerdem nach Anknüpfung, etwa Einkommen, Umsatz, Besitz oder Verbrauch, und danach, welcher Ebene des Staates das Aufkommen zusteht.

Ob im Einzelfall eine Steuer entsteht, hängt vom jeweiligen Steuergesetz ab. Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage, Steuersatz, Freibeträge und Befreiungen sind für jede Steuer gesondert geregelt.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Steuerdefinition und Abgrenzung zu Gebühren und Beiträgen auf Gesetzeswortlaut gestützt.