Das zu versteuernde Einkommen (zvE) ist die Bemessungsgrundlage, auf die der Einkommensteuertarif angewendet wird. Es ist nicht einfach das Bruttoeinkommen oder die Summe der Einnahmen. Die Berechnung folgt den Stufen des § 2 EStG.
Von den Einkünften zum zvE
Zunächst werden die Einkünfte aus den gesetzlich bestimmten Einkunftsarten ermittelt. Nach Ausgleich und Verrechnung ergibt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte. Davon werden – soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind – Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und weitere gesetzliche Abzugsbeträge abgezogen. Daraus entsteht das Einkommen. Nach Abzug der Freibeträge für Kinder und weiterer gesetzlicher Beträge ergibt sich das zu versteuernde Einkommen.
Der Kinderfreibetrag wird nicht bei jeder Person pauschal zusätzlich zum Kindergeld abgezogen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder günstiger sind. Je nach Ergebnis werden die Freibeträge angesetzt und der Kindergeldanspruch angerechnet.
Tarifliche und festzusetzende Einkommensteuer
Auf das zvE wird der Einkommensteuertarif angewendet; daraus ergibt sich die tarifliche Einkommensteuer. Steuerermäßigungen, Anrechnungen und bereits einbehaltene Vorauszahlungen werden in den folgenden Berechnungsschritten berücksichtigt. Die festzusetzende Einkommensteuer ist daher nicht zwangsläufig gleich der tariflichen Einkommensteuer.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.