Bei einem Teilzahlungsgeschäft wird eine Ware oder andere Leistung gegen mehrere Teilzahlungen erbracht. Im Verbraucherrecht ist der Begriff gesetzlich geregelt. Je nach Gestaltung kann der Vertrag als entgeltliche Finanzierungshilfe oder als Ratenlieferungsvertrag einzuordnen sein.

Welche Regeln gelten?

Schließt ein Unternehmer mit einem Verbraucher ein Teilzahlungsgeschäft, sind insbesondere die §§ 506 bis 508 BGB zu prüfen. Für Ratenlieferungsverträge gelten ergänzend die §§ 510 ff. BGB. Die Regeln sehen Informations- und Formvorgaben sowie besondere Rechte vor. Welche Vorschriften anwendbar sind, hängt von Vertragsinhalt, Zahlungsplan und möglicher Finanzierung durch einen Dritten ab.

Worauf Käufer achten sollten

  • Gesamtpreis und alle Raten zusammenrechnen.
  • Zinsen, Gebühren und weitere Kosten mit dem Barzahlungspreis vergleichen.
  • Fälligkeit, Laufzeit, Kündigungs- und Rücktrittsbedingungen prüfen.
  • Widerrufsrechte gesondert betrachten; sie ergeben sich nicht allein daraus, dass in Raten gezahlt wird.

Die Bezeichnung des Vertrags ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist seine tatsächliche Gestaltung. Für Verträge zwischen Unternehmen oder besondere Finanzierungsmodelle können andere Regeln gelten.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Einordnung nach geltendem BGB; Widerrufsrecht nicht pauschal unterstellt.