Eine Transportversicherung schützt ein versichertes Interesse an Gütern während eines vereinbarten Transports. Sie kann nationale oder grenzüberschreitende Beförderungen zu Land, in der Luft oder zur See betreffen. Ob ein Schaden gedeckt ist, richtet sich nach dem konkreten Versicherungsvertrag, den einbezogenen Bedingungen, der Versicherungssumme und den Ausschlüssen.

Versicherungsumfang

Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbaren, welche Güter, Transportwege, Zeiträume und Gefahren versichert sind. Eine Voll- oder Allgefahrendeckung bedeutet nicht automatisch, dass jeder Schaden ersetzt wird; insbesondere Ausschlüsse, Selbstbehalte, Anzeige- und Mitwirkungspflichten sind zu beachten. Alte Bezeichnungen wie „ADB“ oder „ADS 1974“ dürfen nicht ohne Prüfung als heutige Standardbedingungen vorausgesetzt werden.

Seetransport und Große Haverei

Bei einer Großen Haverei werden Schiff, Treibstoff, Ladung oder mehrere dieser Sachen zur Rettung aus gemeinsamer Gefahr auf Anordnung des Kapitäns vorsätzlich beschädigt, geopfert oder mit Aufwendungen belastet. Die Beteiligten tragen die Schäden und Kosten gemeinschaftlich (§§ 588 ff. HGB). Ob die Transportversicherung einen solchen Beitrag übernimmt, richtet sich nach dem vereinbarten Deckungsumfang.

Ein Schaden am Transportgut kann zugleich Ansprüche gegen Frachtführer, Spediteur oder andere Beteiligte auslösen. Versicherungsleistung, Haftung und mögliche Rückgriffsansprüche sind rechtlich getrennte Fragen.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.