Ein Umsatz ist nicht allein deshalb umsatzsteuerpflichtig, weil ein Unternehmen Geld erhält. Nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegen insbesondere Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens der Umsatzsteuer. Daneben erfasst das Gesetz Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe.

Prüfung in Schritten

  1. Liegt eine Lieferung oder sonstige Leistung vor?
  2. Handelt die leistende Person als Unternehmer?
  3. Wird der Umsatz im Rahmen des Unternehmens ausgeführt?
  4. Liegt der umsatzsteuerliche Ort im Inland?
  5. Wird der Umsatz gegen Entgelt erbracht oder einem steuerbaren Sondertatbestand zugeordnet?
  6. Greift eine Steuerbefreiung oder Sonderregel?

Ein steuerbarer Umsatz kann steuerfrei sein. Umgekehrt macht die Kleinunternehmerregelung einen Umsatz nicht „nicht steuerbar“, sondern betrifft die Steuererhebung nach den besonderen Vorschriften des § 19 UStG. Bei grenzüberschreitenden Leistungen sind Leistungsort und Steuerschuldnerschaft gesondert zu bestimmen.

Beispiele

Der Verkauf eines betrieblichen Produkts gegen Entgelt ist typischerweise eine Lieferung. Eine Beratungsleistung gegen Honorar ist regelmäßig eine sonstige Leistung. Eine unentgeltliche private Entnahme kann unter gesetzlichen Voraussetzungen einer entgeltlichen Leistung gleichgestellt werden. Für die konkrete Einordnung sind die jeweiligen Vorschriften und der tatsächliche Ablauf maßgeblich.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Merkmale der Steuerbarkeit und Abgrenzung zu Steuerbefreiung und Kleinunternehmerregelung geprüft.