Das Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) sieht eine besondere Anlagenhaftung vor. Geht eine Umwelteinwirkung von einer im gesetzlichen Anhang genannten Anlage aus und werden dadurch Menschen verletzt oder Sachen beschädigt, kann der Anlageninhaber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet sein. Die Haftung knüpft nicht generell an jede Umweltbeeinträchtigung an.
Das Gesetz enthält weitere Voraussetzungen, Ausschlüsse, Regeln zur Ursächlichkeit und Haftungshöchstgrenzen. Außerdem bleiben weitergehende Ansprüche aus anderen Vorschriften unberührt. UmweltHG-Haftung ist von öffentlich-rechtlichen Pflichten zur Gefahrenabwehr und von der umweltschadensrechtlichen Verantwortung für Schäden an natürlichen Ressourcen zu unterscheiden.
Ob ein konkreter Schaden erfasst wird, hängt insbesondere von Anlage, Umwelteinwirkung, Schadensart und Kausalität ab. Der Überblick ersetzt keine Prüfung eines Einzelfalls.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.