Zum Umweltstrafrecht gehören Straftatbestände, die bestimmte schädigende oder rechtswidrige Handlungen gegen Umweltgüter sanktionieren. Im Strafgesetzbuch stehen zentrale Tatbestände im 29. Abschnitt, darunter Gewässer- und Bodenverunreinigung. Umweltbezogene Straf- und Bußgeldvorschriften finden sich außerdem in besonderen Fachgesetzen.

Strafe und Bußgeld

Eine Straftat kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden; eine Ordnungswidrigkeit wird grundsätzlich mit einer Geldbuße geahndet. Welche Folge in Betracht kommt, hängt vom konkreten Tatbestand und den nachweisbaren Umständen ab. Manche Delikte setzen eine vorsätzliche Handlung voraus, andere erfassen auch Fahrlässigkeit. Teilweise ist zusätzlich ein Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Pflichten erforderlich.

Umweltstrafrecht ist von präventiven Genehmigungs- und Überwachungspflichten zu unterscheiden. Dass eine Tätigkeit umweltgefährdend wirkt, erfüllt nicht automatisch einen Straftatbestand; entscheidend sind dessen gesetzliche Voraussetzungen.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.