Unlauterkeit ist ein auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff im Wettbewerbsrecht. Das UWG nennt konkrete Tatbestände, darunter irreführende, aggressive und vergleichende geschäftliche Handlungen sowie weitere gesetzliche Verbote.

§ 3 UWG untersagt unlautere geschäftliche Handlungen, wenn sie geeignet sind, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Für bestimmte Sachverhalte gelten zusätzliche Voraussetzungen und Sonderregeln.

Ältere Fassungen und frühere Formulierungen dürfen nicht ohne Weiteres auf heutige Fälle übertragen werden. Die rechtliche Bewertung hängt vom Verhalten, den betroffenen Personen und den aktuellen gesetzlichen Vorschriften ab.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Aktuelle Rechtsinformation; konkrete Fallprüfung erforderlich.