Usancen sind Handelsbräuche, also im geschäftlichen Verkehr geltende Gewohnheiten und Gebräuche. § 346 HGB bestimmt, dass unter Kaufleuten bei der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen solche Handelsbräuche zu berücksichtigen sind.
Geltung im konkreten Geschäft
Ein Handelsbrauch muss sich in einem bestimmten Geschäftszweig oder Verkehrskreis tatsächlich herausgebildet haben. Er ist nicht mit einer einzelnen Vertragsbedingung, bloßer Branchenempfehlung oder verbreiteten, aber unverbindlichen Praxis gleichzusetzen. Skonto- oder Mengenrabattregeln gelten daher nicht automatisch überall.
Bei Streitigkeiten kommt es auf Branche, Region, Zeitpunkt, Vertrag und Kenntnis der Parteien an. Vertragliche Vereinbarungen können einen Handelsbrauch ausschließen oder verändern.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Handelsbrauch als tatsächliche Verkehrssitte statt pauschaler Standardkonditionen erklärt.