Ein Valutakredit wird in der Betriebswirtschaftslehre als Zahlungsaufschub beschrieben, bei dem die vereinbarte Zahlungsfrist erst ab einem späteren Datum oder einer späteren Wertstellung läuft. Das kann als Finanzierungsspielraum wirken.
Die Vereinbarung des Zahlungsziels ändert nicht automatisch den Zeitpunkt, zu dem eine Leistung erbracht oder eine Rechnung gesetzlich auszustellen ist. Rechnungen dürfen nicht irreführend datiert werden; steuerliche und handelsrechtliche Pflichten sind gesondert zu beachten.
Unternehmen sollten Zahlungsbeginn, Fälligkeit und mögliche Zinsen klar vereinbaren und Forderungsrisiken sowie Liquiditätsfolgen berücksichtigen. Eine allgemeingültige „übliche“ Valutafrist gibt es nicht.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Allgemeine Rechtsinformation; konkrete Zahlungs- und Rechnungspflichten prüfen.