Verkehrsgeltung bedeutet im Markenrecht, dass ein Zeichen bei den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft einer Ware oder Dienstleistung verstanden wird. Markenschutz kann durch Registereintragung entstehen; nach § 4 MarkenG kann er auch durch Benutzung entstehen, wenn Verkehrsgeltung erworben wurde.
Entscheidend sind die relevanten Waren oder Dienstleistungen und angesprochenen Verkehrskreise. Bekanntheit allein genügt nicht zwingend, wenn das Zeichen nicht als Herkunftshinweis verstanden wird.
Ob Verkehrsgeltung vorliegt, ist eine rechtliche und tatsächliche Einzelfallfrage. Belege können Marktforschung, Nutzungsumfang und weitere Nachweise sein; eine allgemeine Prozentgrenze gilt nicht für jeden Fall.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Allgemeine Rechtsinformation; konkrete Kennzeichenrechte prüfen.