Vorsprung durch Rechtsbruch ist die geläufige Bezeichnung für einen wettbewerbsrechtlichen Vorwurf, wenn ein Unternehmen durch einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel einen Vorteil erlangt.

§ 3a UWG verlangt, dass die verletzte Vorschrift auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und dass der Verstoß geeignet ist, deren Interessen spürbar zu beeinträchtigen. Nicht jede Verletzung einer beliebigen Rechtsvorschrift erfüllt diese Voraussetzungen.

Der frühere Verweis auf § 4 Nr. 11 UWG stammt aus einer alten Gesetzesfassung. Welche Vorschrift einschlägig ist, hängt von der verletzten Norm und dem konkreten Marktverhalten ab.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Aktuelle Rechtsinformation; konkrete Vorschrift und Einzelfall prüfen.