Bei einer Spende wird eine freiwillige Zuwendung ohne konkrete Gegenleistung geleistet. Ein steuerlicher Abzug kommt nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, etwa ein begünstigter Empfänger und eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung.

Sponsoring

Beim Sponsoring vereinbaren Sponsor und Empfänger typischerweise eine Werbe- oder Kommunikationsleistung, zum Beispiel Logo-Präsenz, Namensnennung oder Nutzungsrechte. Für den Sponsor kann die Zahlung bei betrieblicher Veranlassung Betriebsausgabe sein. Auf Empfängerseite können Ertrag- und Umsatzsteuerfolgen entstehen; bei steuerbegünstigten Körperschaften ist die Zuordnung zum ideellen Bereich, Zweckbetrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gesondert zu prüfen.

Eine bloße Danksagung oder neutrale Nennung kann anders zu beurteilen sein als eine aktive Werbeleistung. Maßgeblich sind Vertrag, tatsächliche Gegenleistung und Kommunikation. Eine Zahlung wird nicht allein durch die Bezeichnung „Spende“ steuerlich als solche behandelt.

Für die Abgrenzung sollten Leistung, Umfang, Wert und Rechnungsstellung dokumentiert werden. Spendenabzug, Betriebsausgabenabzug und Umsatzsteuer sind getrennte Fragen.

Abbildung zum Thema

Spenden und Sponsoring – Zwei verschiedene Dinge – Abbildung
Spenden und Sponsoring – Zwei verschiedene Dinge – Abbildung
Spenden und Sponsoring – Zwei verschiedene Dinge – Abbildung

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Gegenleistung, Empfänger und Steuerarten differenziert eingeordnet.