Eine außerplanmäßige Abschreibung setzt eine Wertminderung voraus, die nicht bereits durch die planmäßige Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfasst wird. Sie bewertet einen Vermögensgegenstand zum Abschlussstichtag niedriger, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Anlagevermögen
Bei Anlagevermögen ist eine außerplanmäßige Abschreibung nach HGB grundsätzlich erforderlich, wenn eine Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist. Bei Finanzanlagen darf auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung abgeschrieben werden. Ein niedrigerer Wertansatz ist grundsätzlich zurückzunehmen, wenn seine Gründe wegfallen; für Geschäfts- oder Firmenwerte gelten besondere Regeln.
Umlaufvermögen
Bei Umlaufvermögen ist auf einen niedrigeren Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag abzuschreiben. Ist kein solcher Preis feststellbar, kommt es auf den beizulegenden Wert an. Diese Regeln sind nicht mit der Bewertung abnutzbarer Anlagegüter gleichzusetzen.
Steuerbilanz
Steuerlich ist eine Teilwertabschreibung bei Anlagevermögen grundsätzlich an eine voraussichtlich dauernde Wertminderung geknüpft. Die handelsrechtliche Abschreibung führt daher nicht automatisch zu einem identischen steuerlichen Abzug. Ursache, Dauer, Belege und Bewertungsmethode sollten dokumentiert werden.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. HGB-Abschreibung nach Vermögensklasse und steuerlicher Teilwertansatz unterschieden.