Das Eigenkapital steht auf der Passivseite der Bilanz. Bei Kapitalgesellschaften gliedert § 266 HGB den Posten in gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen, Gewinn- oder Verlustvortrag und Jahresüberschuss beziehungsweise Jahresfehlbetrag. Es wird nicht als ein einzelner frei bewertbarer Vermögensgegenstand behandelt.
Gezeichnetes Kapital und Einlagen
Das gezeichnete Kapital ist mit dem Nennbetrag auszuweisen. § 272 Abs. 1 HGB regelt den Ausweis ausstehender Einlagen: Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen werden offen vom gezeichneten Kapital abgesetzt; eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Einlagen erscheinen gesondert als Forderung. Die frühere Zuordnung zu § 283 HGB ist überholt.
Rücklagen und Ergebnis
Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen werden nach ihrer gesetzlichen Herkunft und Verwendung unterschieden (§ 272 Abs. 2 und 3 HGB). Gewinn- und Verlustvorträge sowie das Jahresergebnis sind eigene Ausweisposten. Ausschüttungsbeschränkungen und gesetzliche Rücklagen beeinflussen, welcher Betrag tatsächlich verwendet werden darf.
Bilanzposten müssen nach den Regeln des HGB ausgewiesen und gegebenenfalls erläutert werden. Die konkrete Behandlung hängt von Rechtsform, Einlagenstand und Beschlüssen ab.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.