Eine Rückstellung bildet eine Verpflichtung ab, deren Höhe oder Fälligkeit am Bilanzstichtag noch ungewiss ist. HGB-Rückstellungen sind mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen. Die Schätzung muss auf den Informationen beruhen, die am Abschlussstichtag verfügbar sind.

Wann ist eine Rückstellung zu bilden?

Das HGB verlangt Rückstellungen insbesondere für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Zusätzlich nennt das Gesetz bestimmte weitere Fälle, etwa unter Voraussetzungen nachgeholte Instandhaltung und freiwillige Gewährleistungen. Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen grundsätzlich nicht gebildet werden.

Wie wird bewertet?

Bei der Schätzung sind erwartete Zahlungsbeträge, Eintrittswahrscheinlichkeit und sachgerechte Kostenbestandteile zu berücksichtigen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden nach den gesetzlichen Regeln abgezinst; für Pensionsrückstellungen gelten besondere Durchschnittszinssätze. Die Methode hängt von der Art der Verpflichtung ab.

Handels- und Steuerbilanz können unterschiedliche Ansatz- und Bewertungsregeln haben. Eine handelsrechtliche Rückstellung wird deshalb nicht automatisch in gleicher Höhe steuerlich anerkannt. Unbelegte Pauschalen und Rückstellungen für bloß allgemeine Geschäftsrisiken sind nicht zulässig.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Ansatz, Erfüllungsbetrag und Abzinsung anhand HGB geprüft; steuerliche Abweichungen benannt.