Vorräte gehören zum Umlaufvermögen und werden im handelsrechtlichen Jahresabschluss grundsätzlich höchstens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt. Dazu zählen je nach Bestand unter anderem Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse sowie Waren.

Anschaffungs- und Herstellungskosten

Bei eingekauften Waren sind Anschaffungspreis und zurechenbare Nebenkosten abzüglich Preisnachlässen maßgeblich. Bei selbst hergestellten Erzeugnissen gehören insbesondere Material-, Fertigungs- und angemessene Gemeinkosten in die Herstellungskosten. Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen werden; einzelne Gemeinkosten sind handelsrechtlich Wahlbestandteile, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Bewertung am Abschlussstichtag

Ist der Börsen- oder Marktpreis niedriger als der bisherige Wert, verlangt das HGB für Umlaufvermögen grundsätzlich die Abschreibung auf den niedrigeren Stichtagswert. Liegt kein Marktpreis vor, ist der beizulegende Wert maßgeblich. Gründe für einen niedrigeren Wertansatz sind später zu überprüfen; fällt der Grund weg, gilt grundsätzlich das Wertaufholungsgebot.

Bewertungsvereinfachung

Für gleichartige Vorräte kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen FIFO oder LIFO verwendet werden. Eine Verbrauchsfolgefiktion ersetzt nicht die Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und muss ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Die steuerliche Bewertung ist gesondert zu prüfen.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Zugang, Folgebewertung und Vereinfachungsverfahren nach HGB und EStG geprüft.