Ansatzvorschriften bestimmen, welche Posten in eine Bilanz aufgenommen werden. Die folgenden Grundregeln beziehen sich auf das HGB; für IFRS-Abschlüsse gelten eigene Standards.

Ansatzgebot und Vollständigkeit

Nach § 246 Abs. 1 HGB muss die Bilanz grundsätzlich sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge enthalten, soweit keine gesetzliche Ausnahme gilt. Wirtschaftliches Eigentum kann für die Zurechnung maßgeblich sein.

Aktivierungsverbote und -wahlrechte

§ 248 Abs. 1 HGB verbietet unter anderem die Aktivierung von Gründungs- und Eigenkapitalbeschaffungskosten. Selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen ebenfalls nicht aufgenommen werden. Für andere selbst geschaffene immaterielle Anlagewerte besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Aktivierungswahlrecht; selbst geschaffene Geschäfts- oder Firmenwerte sind davon ausgeschlossen.

Ein entgeltlich erworbener Geschäftswert ist nach § 246 Abs. 1 HGB anzusetzen. Weitere Wahlrechte betreffen insbesondere bestimmte aktive Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 HGB und aktive latente Steuern nach § 274 HGB.

Rückstellungen

§ 249 HGB verlangt Rückstellungen für die dort genannten Sachverhalte, insbesondere ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene Instandhaltung sind anzusetzen, wenn sie im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt wird. Für im Geschäftsjahr unterlassene Abraumbeseitigung gilt die gesetzlich vorgesehene Ausnahme, wenn sie im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt wird. Für andere Zwecke dürfen keine Rückstellungen gebildet werden.

Die frühere allgemeine Rückstellung für „besonderen Aufwand“ ist keine heutige Ansatzmöglichkeit. Auch die pauschale Aussage, latente Steuern seien nur bei Kapitalgesellschaften anzusetzen, bildet die geltende Rechtslage nicht vollständig ab.

Praxis

Vor dem Ansatz ist der konkrete Sachverhalt einer gesetzlichen Kategorie zuzuordnen. Ansatz und Bewertung sind getrennte Prüfungsschritte; ein Wahlrecht oder Verbot sollte stets anhand der aktuellen Gesetzesfassung und der Rechtsform des Unternehmens geprüft werden.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.