Der Ausdruck bilanzielle Sonderposten wird für unterschiedliche besondere Bilanzpositionen verwendet. Er bezeichnet keine einheitliche Gruppe, für die automatisch dieselbe Bilanzierungsregel gilt. Entscheidend sind der konkrete Sachverhalt und die dafür einschlägige Vorschrift.
Zusätzliche Posten im Bilanzschema
§ 265 Absatz 5 HGB erlaubt eine weitere Untergliederung. Neue Posten und Zwischensummen dürfen ergänzt werden, wenn ihr Inhalt nicht bereits durch einen vorgeschriebenen Posten erfasst wird. Daraus entsteht jedoch kein allgemeines Recht, beliebige Aufwendungen als Vermögen zu aktivieren.
Zwei besondere Darstellungen
- Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag: Ist das Eigenkapital aufgezehrt und übersteigen die Passivposten die Aktivposten, verlangt § 268 Absatz 3 HGB den gesonderten Ausweis am Ende der Aktivseite. Der Ausweis macht aus dem Verlust keinen werthaltigen Vermögensgegenstand.
- Bilanzgewinn oder Bilanzverlust: Wird die Bilanz unter teilweiser Ergebnisverwendung aufgestellt, treten diese Posten nach § 268 Absatz 1 HGB an die Stelle der dort genannten Jahresergebnis- und Vortragsposten.
Anlagenspiegel ist kein Aktivposten
Der Anlagenspiegel erläutert die Entwicklung des Anlagevermögens. § 284 Absatz 3 HGB regelt diese Darstellung im Anhang. Es handelt sich nicht um einen weiteren Vermögensgegenstand, der zusätzlich zur Maschine, zum Gebäude oder zu den anderen Anlagen in die Bilanzsumme eingeht.
Vorsicht bei älteren Lehrtexten
Ältere Darstellungen nennen häufig die Bilanzierungshilfe für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs nach § 269 HGB oder Vorschriften zu Sonderposten mit Rücklageanteil. § 269 HGB sowie §§ 273 und 281 HGB sind in der aktuellen Fassung weggefallen. Historische oder übergeleitete Altbestände müssen gesondert nach den für sie geltenden Übergangsregeln beurteilt werden.
Prüffrage: Welche aktuelle Vorschrift erlaubt oder verlangt genau diesen Posten? Erst danach werden Ausweis und Bewertung bestimmt. Rechtsstand dieser Übersicht: 11. Oktober 2026.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Aktuelle HGB-Einordnung geprüft; historische Übergangs- und Branchenregeln nicht vollständig behandelt.