Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift grundsätzlich, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Auszubildende zählen bei der Schwelle nicht mit; Teilzeitkräfte werden nach ihrer regelmäßigen Wochenarbeitszeit anteilig berücksichtigt.
Übergangsregel für ältere Arbeitsverhältnisse
Eine besondere Übergangsregel betrifft Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2004 begonnen hat. In bestimmten Betrieben mit mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Arbeitnehmern kann das KSchG für diese Altbeschäftigten weiter gelten. Die frühere Fünf-Personen-Grenze ist deshalb keine allgemeine heutige Schwelle für neu eingestellte Beschäftigte.
Frist für eine Klage
Wer eine schriftliche Kündigung angreifen will, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung regelmäßig als wirksam, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Die Frist läuft unabhängig davon, ob eine Abfindung angeboten wurde oder bereits mit dem Arbeitgeber verhandelt wird.
Besondere Kündigungsverbote und Schutzrechte – etwa für Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder – können zusätzlich gelten. Im konkreten Fall sollten Zugangstag, Beschäftigungsbeginn, Betriebsgröße und Sonderstatus unverzüglich geprüft werden.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Betriebsschwelle, Übergangsregel, Wartezeit und Klagefrist geprüft.