Eine steuerliche Organschaft fasst rechtlich selbstständige Unternehmen für bestimmte steuerliche Zwecke zusammen. Die Voraussetzungen unterscheiden sich zwischen Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer; das Vorliegen einer Organschaft in einer Steuerart beweist nicht automatisch die Organschaft in einer anderen.

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

Für die körperschaftsteuerliche Organschaft ist nach § 14 KStG die finanzielle Eingliederung die maßgebliche Eingliederungsvoraussetzung; eine zusätzliche wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung wie bei der Umsatzsteuerorganschaft wird dort nicht verlangt. Damit ist finanzielle Eingliederung aber nicht die einzige Voraussetzung: Zusätzlich braucht es unter anderem einen wirksamen Gewinnabführungsvertrag mit Mindestlaufzeit und dessen tatsächliche Durchführung. Die gewerbesteuerliche Organschaft knüpft grundsätzlich an die körperschaftsteuerlichen Voraussetzungen an; ihre Rechtsfolgen richten sich nach dem GewStG.

Umsatzsteuer

Eine umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG setzt voraus, dass eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Ein Gewinnabführungsvertrag ist dafür nicht das gesetzliche Tatbestandsmerkmal.

Folgen und Prüfung

Die Folgen unterscheiden sich je nach Steuerart, etwa bei Einkommenszurechnung, Gewerbeertrag oder Innenleistungen. Beteiligungsverhältnisse, Verträge, tatsächliche Geschäftsführung und Zeiträume sind getrennt zu prüfen. Schon kleine Abweichungen bei Vertrag oder Durchführung können die steuerliche Anerkennung verhindern.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.